Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu
alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tod der Neffe der
Ehefrau und dessen Familie „unser Vermögen“ erben sollen, so stellt sich die
Frage, ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, durch ein neues
Einzeltestament einen anderen Schlusserben einzusetzen.

Dies ist dann zu verneinen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen
Ehegatten nicht ohne die Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen worden
wären, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere
getroffen wurde und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine
mit der anderen stehen oder fallen soll (sog. Wechselbezüglichkeit).
Andererseits kommt es darauf an, ob der Erstverstorbene Ehegatte die im
Testament bezeichneten Personen als Erben nach dem Überlebenden bestimmt hat,
weil dies der andere Ehegatte auch getan hat. Ob das der Fall ist, hat das
Nachlassgericht unter Heranziehung sämtlicher Beweismittel durch Auslegung des
Testaments zu ermitteln.

(Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.8.1007, AZ: I-3 Wx 131/07)