Das Mandat

Gebühren:

Zunächst muss zwischen den Gerichtskosten (falls eine Gerichtsverhandlung geführt werden muss) und dem Honorar des Rechtsanwalts unterschieden werden. Nach den gesetzlichen Regelungen ist im Falle einer Klageerhebung vom Kläger ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Andernfalls erfolgt keine Bearbeitung durch das Gericht.

Gerichtskosten sowie die für das Verfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind bei Erfolg einer Klage von der Gegenseite zu erstatten.

Anwaltskosten:

Der Rechtsanwalt hat 2 verschiedene Möglichkeiten, seine Kosten zu ermitteln:
– nach der RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
– per Stundensatz – oder Pauschalvereinbarung in außergerichtlichen Streitigkeiten.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Abrechnung der Kosten getroffen, so sind die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu berechnen (§ 34 RVG). Die Höhe der letztendlich zu berechnenden Kosten richten sich dabei im wesentlichen nach 3 Faktoren: Gegenstandswert, Art des Verfahrens, Umfang der Tätigkeit.

Bleibt es bei der ersten Beratung, so darf die Gebühr – wenn der Mandant Endverbraucher ist – EUR 190,00 zzgl. gesetzl. MwSt nicht übersteigen. Allerdings dürfen die Parteien schriftlich eine andere Art der Abrechnung vereinbaren. Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen oder ist der Mandant Unternehmer, entfällt diese Höchstgrenze.

Der Rechtsanwalt ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, die voraussichtlich entstehenden Kosten vorschussweise, d.h. mit der Verpflichtung zur späteren Abrechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. Ein verbleibendes Guthaben ist dem Mandanten mit Beendigung des Mandats selbstverständlich zurückzuerstatten.

Was kostet Sie der Besuch beim Anwalt?

Einen neutralen Eindruck von der Vergütung des Anwalts können Sie sich unter www.bmw.bund.de/anwaltsvergütung verschaffen. Dort fasst das Bundesjustizministerium den aktuellen Stand des Vergütungsrechts zusammen.

Unsere Arbeitsweise

Wir sehen unsere Aufgabe darin, jedem Mandanten bestmöglich zu seinem Recht zu verhelfen. Dabei legen wir besonderen Wert auf die vorbeugende Beratung. Viele Prozesse können durch vorausschauende Vertragsgestaltung und Kommunikation verhindert werden. Gerade in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht und Mietrecht ist ein auch in der Zukunft gutes Auskommen der Parteien besonders wichtig.

Unsere Kanzlei bietet die Möglichkeit, die meisten rechtlichen Belange – ob geschäftlich oder privat, vorbeugend oder streitig – in kompetente Hände zu legen, wobei wir Ihnen mit unseren Fachkenntnissen und Fähigkeiten, aber auch mit unserer Kreativität und Einsatzbereitschaft zur Seite stehen.

Der kleine Unterschied – unser bewährter Service

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir auf Ihren Wunsch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Von Ihnen benötigen wir lediglich den Namen Ihrer Versicherung sowie Ihre Versicherungsschein-Nummer. Auf dieser Grundlage fragen wir für Sie unter Schilderung der Sach- und Rechtslage bei Ihrer Versicherung an, ob diese für Ihre Angelegenheit eine Deckungszusage erteilen kann. Nach erteilter Deckungszusage unterrichten wir Ihre Versicherung auch laufend über den Fortgang des Verfahrens, klären die Übernahme kostenauslösender Änderungen ab und stellen der Versicherung unsere Kosten in Rechnung. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt grundsätzlich einen gesonderten Auftrag dar und ist nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Unsere Kanzlei wird jedoch eine einfache Deckungszusage als Service-Leistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen und besonders zu honorierenden Auftrags.

Sollten Ihnen die finanziellen Mittel fehlen, um unsere Tätigkeit zu bezahlen, können wir für diesen Fall zusammen mit Ihnen einen Antrag auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen beim Amtsgericht einreichen. Sollte das Gericht die Übernahme unserer Kosten berechtigt ablehnen, so müssen wir uns allerdings an Sie als unseren Vertragspartner halten. Eine Abklärung der Übernahme vor kostenauslösender Tätigkeit durch uns ist jedoch grundsätzlich möglich. 15,00 € Beratungshilfegebühr sind bei der Beratungshilfe durch Sie grundsätzlich an uns zu bezahlen.

Wen Sie eine E-Mail schicken, entsteht kein Vertragsverhältnis. Haben Sie bitte Verständnis, dass wir rechtsberatend erst nach Begründung eines konkreten Mandatsverhältnisses tätig werden dürfen.

Bedenken Sie auch, dass Datenübertragungen im Internet nicht hinreichend sicher gegen unbefugte Zugriffe sind und auch der Empfang der Nachrichten nicht unbedingt gewährleistet ist.