Ein finanzieller Engpass rechtfertigt in der Regel (es kommt auf den
Einzelfall an – hier gibt es auch Ausnahmen!) keine Änderungskündigung mit dem
Ziel einer Lohnkürzung. Vertrag ist Vertrag und einmal geschlossene Verträge
sind folglich einzuhalten. Geldmangel entlastet den Arbeitgeber also nicht.
Eine einseitige Herabsetzung der Vergütung kommt nur ausnahmsweise und dann
als letztes Mittel in Frage, wenn dies zur Rettung des Unternehmens
erforderlich ist. In diesem Fall muß der Arbeitgeber aber einen umfassenden
Sanierungsplan erstellen, der alle anderen Einsparungsmöglichkeiten aufzeigt.
Im Falle eines plötzlichen Auftragsrückgangs besteht außerdem die Möglichkeit,
eine unvermeidbare Lohnkürzung zunächst nur befristet anzuordnen.

(LAG Rheinland-Pfalz vom 19.4.2007, AZ: 2 Sa 867/06) – 04.04.2008 RA Johannes
Bürkle