WIR ÜBER UNS

Die heute bestehende Kanzlei wurde im Jahre 1976 durch Herrn Rechtsanwalt Hartmut Mössner gegründet und befindet sich seit 1991 am derzeitigen Standort in der Landvogtei 5.

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DIE ANWÄLTE

Unsere Anwälte stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.

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Gute Beratung kostet ein Honorar – Schlechte ein Vermögen!

Der Umfang des anwaltlichen Dienstleistungsangebots ist vielen Mandanten unbekannt. Oft wird der Anwalt erst dann eingeschaltet, wenn ein gerichtliches Verfahren oder eine Strafverteidigung ansteht. Eine vorsorgliche Rechtsberatung bringt sowohl für Unternehmer als auch für den privaten Bereich zahlreiche Vorteile.

Durch die Inanspruchnahme unserer anwaltlichen und gerichtlichen Dienstleistung entstehen Ihnen Kosten. Unser Büro erteilt selbstverständlich gerne Auskunft und ermittelt im Vorfeld auch das Prozesskostenrisiko für den Mandanten. Weitergehende Informationen finden Sie unter der Rubrik „Mandat“.

Langjährige Erfahrung, das überzeugte Bekenntnis zur Spezialisierung und die ständige Aktualisierung des Wissens durch Weiterbildung sind unser Erfolgsrezept. Wir sind auch in Ihrem Interesse immer einen Schritt voraus.

Unsere Mandantschaft setzt sich aus Privatpersonen sowie inländischen und europäischen Unternehmen zusammen. Handwerk, Industrie, Finanzdienstleistung, Transport, Verkehr, Versicherungen und freie Berufe sind gleichermaßen vertreten.

Unsere Kanzleikräfte verfügen über eine hohe Professionalität und Einsatzbereitschaft, gepaart mit Teamgeist, Kreativität, Spaß am Beruf und Geschick im Umgang mit Mandanten. Oberstes Ziel ist die Zufriedenheit unserer Mandanten.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und sichern Ihnen den besten Service zu.

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Einwand der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche über längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa [...]

MOBBING am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 16.5.2007 (8 AZR 709/06), daß es sich bei Mobbing nicht um eine einmalige Verletzungshandlung, sondern um ein fortgesetztes, aufeinander aufbauendes Instrument des Schikanierens, der Anfeindung und der [...]

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