Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 16.5.2007 (8 AZR
709/06), daß es sich bei Mobbing nicht um eine einmalige Verletzungshandlung,
sondern um ein fortgesetztes, aufeinander aufbauendes Instrument des
Schikanierens, der Anfeindung und der Diskriminierung handelt, das in seiner
Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit
des Betroffenen verletzen könnte. Mobbing verursacht in Deutschland jedes Jahr
volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe. Ein Kläger hatte mit seiner
Revision bzgl. Nichteinhaltung der Ausschlußfrist Erfolg: die Vorinstanzen
(Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht) hatten seine Klage diesbezüglich
abgewiesen.

Fazit: Eine Ausschlußfrist von 6 Monaten ist grundsätzlich nicht zu kurz
bemessen. Auch Ansprüche aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind von
einer Verfallklausel grundsätzlich erfaßt. Die Fälligkeit eines Anspruchs (z..
Bsp. auf Weiterzahlung des Gehalts bei längerer Erkrankung, die durch Mobbing
verursacht wurde) tritt nach ständiger Rechtssprechung ein, wenn ein Schaden
für den Gläubiger feststellbar ist. Die Besonderheit des Mobbings liegt darin,
daß eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen ein
übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Eine Ausschlußfrist in
Mobbingfällen beginnt regelmäßig erst mit dem Abschluß der zeitlich letzten
vorgetragenen Mobbinghandlung. – 08.07.2008 RA Johannes Bürkle