Der Mieter erhält seine Kaution bei einer Insolvenz des Vermieters nur dann
problemlos vom Insolvenzverwalter zurückbezahlt, wenn der Vermieter – wie es
das Gesetz vorschreibt – die Kaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen
angelegt hat.

Verstößt der Vermieter gegen diese gesetzliche Pflicht, ist nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH IX ZR 132/06) der dem Mieter
zustehende Anspruch nur als einfache Insolvenzforderung zu betrachten. Die
Folge ist, daß dieser seine Mietkaution oftmals nur zu einem geringen
Bruchteil oder aber gar nicht zurückerstattet erhält. Dies folgt nach Ansicht
des Gerichts aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz, daß ein
Kontoguthaben nur aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden kann, wenn es
sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto
handelt.

Daher unser Tipp: Der Mieter ist berechtigt, die Pflicht des Vermieters zur
gesonderten Anlage der Kaution durchzusetzen, d.h. er kann vom Vermieter den
Nachweis verlangen, daß die Kaution tatsächlich auf ein Treuhandkonto angelegt
wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht
nachkommt, kann der Mieter grundsätzlich die geschuldete Mietzahlung bis zur
Höhe des Kautionsbetrages zurückhalten.

04.04.2008 – RA Johannes Bürkle