Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche über
längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der
Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige
Anspruch als solcher und nicht etwa der blosse Umstand, dass sich ein
Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet. Urteil des BGH vom 22.11.2006
zum AZ. XII ZR 152/04 – 25.08.2008 RA H. Mössner