Einwand der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche über längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der blosse Umstand, dass sich ein Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet. Urteil des BGH vom 22.11.2006 zum AZ. XII ZR [...]