Im Rahmen einer Ehescheidung ist grundsätzlich ein Versorgungsausgleich
durchzuführen. In diesem Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche, die
die Ehegatten während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Der Ehegatte mit
den geringeren Anwartschaften bekommt die Hälfte des Wertunterschiedes
übertragen. Hierzu gehören auch die Ansprüche aus einer privaten
Lebensversicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Die
Lebensversicherung wird nur dann nicht in die Berechnung des
Versorgungsausgleichs mit einbezogen, wenn der Versicherungsnehmer die
Versicherung bei der Aufnahme eines Darlehens an die Bank abgetreten hat, um
das Darlehen bei Fälligkeit aus der Kapitalleistung zurückzuzahlen.
(OLG Nürnberg vom 22.2.2007, 9 WF 154/06) – 07.04.2008 RA Hartmut Mössner